Gestützt auf die letztwillige Verfügung von Frau L. Leoni-Nagel vom 10. Juli 1978 errichte ich, Karl Multner, Seebachserstr. 15, 8052 Zürich, als Willensvollstrecker folgende Stiftung:
Art. 1 – Name
Unter dem Namen Haus Raphael besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 – Sitz
Der Sitz der Stiftung ist Zürich. Das für die Vertretung der Stiftung zuständige Stiftungsorgan kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Sitz der Stiftung innerhalb der Schweizergrenzen verlegen, wenn dies im Dienste der Stiftungsaufgabe zweckmässig erscheint.
Art. 3 – Rechnungsjahr
Das Verwaltungs- und Rechnungsjahr der Stiftung dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 4 – Zweck
- Erforschung und Lehre der ganzheitlichen Betrachtung des Menschen.
- Vorwiegend Frauen auf dem Weg des Einstiegs oder Wiedereinstiegs ins Berufsleben persönlich und individuell zu beraten und zu begleiten und ihnen wenn nötig für die berufliche Aus- oder Weiterbildung auch finanzielle Unterstützung zu gewähren.
- Vorwiegend Frauen in schwierigen Situationen persönlich und finanziell zu unterstützen.
Der Stiftungsrat kann Einzelheiten der Zweckerfüllung in einem Reglement festlegen.
Art. 5 – Stiftungsvermögen und Betriebsmittel
Die Mittel der Stiftung bestehen aus:
- dem anfänglichen Stiftungsvermögen
- den Zuwendungen von Donatoren
- den Einnahmen aus Veranstaltungen
- Zinsen.
Art. 6 – Organe
Die Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat
- die Geschäftsstelle
- die Revisionsstelle.
Art. 7 – Stiftungsrat
Der Stiftungsrat leitet die Geschäftsstelle der Stiftung und vertritt sie nach aussen. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und die Betriebsmittel im Sinne des Stiftungszweckes. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er ergänzt sich selbst. Der Stiftungsrat versammelt sich nach Massgabe der zu erledigenden Geschäfte, mindestens jedoch einmal jährlich.
Jedes Mitglied kann unter Bekanntgabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. Dringliche Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Art. 8 – Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird vom Stiftungsrat bestellt. Sie besorgt die laufenden Geschäfte gemäss den Anweisungen des Stiftungsrates.
Art. 9 – Rechnungsführung
Die jährliche Rechnung ist durch einen unabhängigen Revisor oder eine Treuhandgesellschaft zuhanden des Stiftungsrates zu prüfen. Der Rechnungsrevisor oder die Treuhandgesellschaft wird vom Stiftungsrat gewählt.
Art. 10 – Vermögensverwaltung
Zur Erreichung des Stiftungszwecks sind vorab die Vermögenserträgnisse zu verwenden. Nötigenfalls dürfen nach Ermessen des Stiftungsrates auch Beträge aus dem Kapital verwendet werden.
Art. 11 – Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde die Änderung der Statuten und die Auflösung der Stiftung beantragen, wenn der vorgesehene Zweck nicht mehr erfüllt werden kann. Über die weitere Verwendung des Stiftungskapitals entscheidet der Stiftungsrat im Sinne des Stiftungszwecks. Vorbehalten bleiben die Art. 85, 86 und 88 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs.
Vorliegende Urkunde wurde von allen Mitgliedern des Stiftungsrates gelesen und als vollständig und richtig anerkannt.